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# § 10 AVEn (Bayern) — Anzeige des Wärmeplans

Verordnung zur Ausführung energiewirtschaftlicher Vorschriften  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die planungsverantwortliche Stelle hat den nach § 23 WPG beschlossenen und veröffentlichten Wärmeplan der nach § 8 Abs. 3 zuständigen Stelle innerhalb von drei Monaten nach Beschlussfassung anzuzeigen. Soweit hierfür eine digitale Plattform und digitale Vorlagen zur Datenübertragung seitens des Freistaates Bayern bereitgestellt werden, sind diese verpflichtend zur Übermittlung des Wärmeplans zu verwenden.

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Zitiervorschlag: § 10 AVEn (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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