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§ 7 AVBayWeinAFöG (Bayern) — Antragsverfahren

Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Weinabsatzförderungsgesetzes

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Anträge auf Förderung aus Mitteln der Abgabe nach dem Bayerischen Weinabsatzförderungsgesetz sind bei der Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau (LWG) zu stellen. Diese leitet die Anträge mit einer fachlichen Stellungnahme an das Staatsministerium weiter.