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§ 6 AVBayWeinAFöG (Bayern) — Auslagen

Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Weinabsatzförderungsgesetzes

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mitglieder des Werbebeirats erhalten Fahrtkostenersatz sowie Tage- und Übernachtungsgeld in Höhe der Sätze, die den Staatsbediensteten nach dem Bayerischen Reisekostengesetz zustehen.