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# § 5 AVBayWeinAFöG (Bayern) — Verfahren des Werbebeirats

Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Weinabsatzförderungsgesetzes  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Sitzungen des Werbebeirats werden vom Staatsministerium nach Bedarf oder auf schriftliches Verlangen von mindestens drei Mitgliedern des Werbebeirats einberufen.

(2) Der Werbebeirat tagt unter dem Vorsitz des Staatsministeriums. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Werbebeirat kann die Öffentlichkeit beschränkt oder allgemein zulassen. Die Mitglieder des Werbebeirats sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(3) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen.

(4) Die Mitglieder des Werbebeirats gemäß § 4 Abs. 2 verfügen über je eine Stimme. Der Werbebeirat fasst seine Empfehlungen mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit sind die tragenden Gründe für das jeweilige Abstimmungsverhalten in die Sitzungsniederschrift nach Abs. 3 aufzunehmen. Dem Vorsitzenden des Werbebeirats steht kein Stimmrecht zu.

(5) In geeigneten Fällen kann das Staatsministerium eine Entscheidung des Werbebeirats im schriftlichen Umlaufverfahren ohne Einberufung einer Sitzung herbeiführen.

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Zitiervorschlag: § 5 AVBayWeinAFöG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayWeinAF%C3%B6G/5

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