Bei der Erhebung der Abgabe nach dem Bayerischen Weinabsatzförderungsgesetz (BayWeinAFöG) ist § 30 der Verordnung zur Ausführung weinrechtlicher Vorschriften entsprechend anzuwenden.
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Bei der Erhebung der Abgabe nach dem Bayerischen Weinabsatzförderungsgesetz (BayWeinAFöG) ist § 30 der Verordnung zur Ausführung weinrechtlicher Vorschriften entsprechend anzuwenden.