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# § 5 AVBayStG (Bayern) — Landesausschuss für das Stiftungswesen

Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Stiftungsgesetzes  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Landesausschuss für das Stiftungswesen setzt sich aus zwölf Persönlichkeiten zusammen, die mit dem Stiftungswesen besonders vertraut sind.

(2) Die Mitglieder des Landesausschusses repräsentieren die Vielfalt des bayerischen Stiftungswesens nach Art, Größe und regionalem Wirkungskreis. Ihm gehören insbesondere Vertreter der Kirchen, der kommunalen Gebietskörperschaften, der die Interessen der Stiftungen vertretenden Organisationen und Verbände, der Wissenschaft und der beratenden Berufe an. Die Mehrzahl der Mitglieder des Landesausschusses soll in Stiftungsorganen tätig sein.

(3) Die Mitglieder des Landesausschusses werden vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und für Unterricht und Kultus berufen. Dazu benennen

1. je ein Mitglied die Katholische Kirche, die Evangelisch-Lutherische Landeskirche, der Bayerische Städtetag, der Bayerische Gemeindetag und der Bundesverband Deutscher Stiftungen,

2. drei Mitglieder der Landesausschuss für das Stiftungswesen,

3. vier Mitglieder die obersten Stiftungsaufsichtsbehörden.

(4) Die Berufung in den Landesausschuss erfolgt auf die Dauer von fünf Jahren. Erneute Berufung ist zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder bis zur Berufung der neuen Mitglieder im Amt. Die Mitgliedschaft im Landesausschuss endet

1. durch Niederlegung, die jederzeit möglich ist,

2. durch Abberufung durch das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und für Unterricht und Kultus; der Landesausschuss ist vorher zu hören.

Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wird für die Dauer der verbleibenden Amtszeit ein neues Mitglied berufen.

(5) Über beabsichtigte Änderungen stiftungsrechtlicher Vorschriften ist der Landesausschuss durch die obersten Stiftungsaufsichtsbehörden rechtzeitig und umfassend zu informieren.

(6) Die Mitglieder des Landesausschusses sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten nach Maßgabe des Haushalts Reisekostenvergütungen für die Wahrnehmung der Sitzungstermine des Landesausschusses.

(7) Der Landesausschuss für das Stiftungswesen gibt sich eine Geschäftsordnung.

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Zitiervorschlag: § 5 AVBayStG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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