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# § 4 AVBayStG (Bayern) — Buchführung und Rechnungsprüfung

Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Stiftungsgesetzes  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Fall von Art. 16 Abs. 2 Satz 1 BayStG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 Satz 4 BayStG hat die Stiftung vorzulegen:

1. einen Rechnungsabschluss und eine Vermögensübersicht (Jahresrechnung),

2. einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks,

3. die zur Überprüfung der Jahresrechnung und des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks erforderlichen Buchführungsunterlagen, Belege und Nachweise,

4. den Beschluss des zuständigen Stiftungsorgans über die Feststellung der Jahresrechnung.

Die Unterlagen müssen eine umfassende Prüfung ermöglichen. Die Stiftungsaufsichtsbehörde kann in begründeten Fällen auf die Vorlage einzelner Unterlagen nach Satz 1 Nr. 3 verzichten.

(2) Der Prüfungsbericht gemäß Art. 16 Abs. 3 Satz 2 BayStG muss enthalten:

1. die Jahresrechnung,

2. einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks,

3. das Prüfungsergebnis und eine Bescheinigung mit der Feststellung, ob die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung eingehalten worden sind, das Grundstockvermögen ungeschmälert erhalten worden ist und die Erträge und zum Verbrauch bestimmten Zuwendungen bestimmungsgemäß verwendet worden sind.

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Zitiervorschlag: § 4 AVBayStG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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