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# § 1 AVBayStG (Bayern) — Anträge auf Anerkennung einer Stiftung

Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Stiftungsgesetzes  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dem Antrag auf Anerkennung einer Stiftung als rechtsfähig sind das Stiftungsgeschäft mit der Stiftungssatzung und Nachweise oder Sicherheiten über die Bereitstellung des im Stiftungsgeschäft zugesicherten Vermögens beizufügen. Die Anerkennungsbehörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, die für die Beurteilung der Anerkennungsfähigkeit der Stiftung erforderlich sind.

(2) Die Anerkennungsbehörde berät und unterstützt den Stifter im Verfahren zur Anerkennung. Sie hat eine Äußerung des zuständigen Finanzamts einzuholen, wenn die Stiftung als steuerbegünstigt im Sinn der Abgabenordnung anerkannt werden soll, soweit die Äußerung dem Antrag nicht bereits beiliegt.

(3) Der Antrag auf Anerkennung einer kirchlichen Stiftung nach Art. 21 des Bayerischen Stiftungsgesetzes (BayStG) ist beim Staatsministerium für Unterricht und Kultus zu stellen; Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. Wird der Antrag von der betreffenden Kirche gestellt, soll die Äußerung des zuständigen Finanzamts nach Absatz 2 dem Antrag beigefügt werden.

(4) Stiftungen von Todes wegen sind erst anzuerkennen, wenn die letztwillige Verfügung eröffnet ist.

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Zitiervorschlag: § 1 AVBayStG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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