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# Anlage 2 AVBaySchFG (Bayern) — (zu § 12 Abs. 5 Satz 2) Zuordnung der Lehrkräfte

Ausführungsverordnung Schulfinanzierungsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(zu Art. 18 Abs. 2 BaySchFG)

1.

Lehrkräfte mit Besoldung bzw. Entgelt nach dem TV-L

1.1

Der Besoldungsgruppe A 14 werden zugeordnet:

1.1.1

Lehrkräfte im Beamtenverhältnis mit der Befähigung für Fachlaufbahnen, deren Eingangsamt mindestens der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet ist, und Lehrerinnen und Lehrer im Beamtenverhältnis in der Fachlaufbahn der Fachlehrer als Schulleiterin oder Schulleiter von Fachschulen und Berufsfachschulen (Fachschulrektoren); die Fachschulrektoren müssen wie Lehrerinnen und Lehrer im Beamtenverhältnis mit der Befähigung für Fachlaufbahnen, deren Eingangsamt mindestens der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet ist, besoldet bzw. vergütet werden,

1.1.2

Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis

1.1.2.1

Lehrkräfte, deren Ausbildung, Tätigkeit und Eingruppierung denjenigen der in Nr. 1 aufgeführten Beamten entsprechen,

1.1.2.2

Lehrkräfte mit dem Abschluss eines Studiums an einer wissenschaftlichen Hochschule, Gesamthochschule, Kunsthochschule oder mit dem Abschluss eines akkreditierten Masterstudiengangs an einer Fachhochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die in mindestens einem ihrem Studium entsprechenden wissenschaftlichen oder künstlerischen Fach unterrichten,

1.1.2.3

Diplom-Sportlehrkräfte mit einem mindestens sechssemestrigen Hochschulstudium und Abschlußprüfung,

1.1.2.4

Lehrkräfte ohne Ausbildung nach Nrn. 1.1.2.1, 1.1.2.2 und 1.1.2.3 mit anderweitiger abgeschlossener Ausbildung oder gleichwertiger Befähigung (ohne Fachhochschulabsolventen), wenn sie mit Genehmigung des zuständigen Staatsministeriums überwiegend Unterricht in mindestens einem wissenschaftlichen oder künstlerischen Fach erteilen.

1.2

Der Besoldungsgruppe A 11 werden zugeordnet:

alle übrigen Lehrkräfte mit Besoldung bzw. Entgelt nach dem TV-L.

2.

Nebenamtliche Tätigkeit und Mehrarbeit von Lehrkräften

2.1

Dem der Besoldungsgruppe A 14 entsprechenden Vergütungssatz werden zugeordnet:

Lehrkräfte mit der Befähigung für Fachlaufbahnen, deren Eingangsamt mindestens der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet ist und Lehrkräfte mit entsprechender Ausbildung.

2.2

Dem der Besoldungsgruppe A 11 entsprechenden Vergütungssatz werden zugeordnet:

alle übrigen Lehrkräfte.

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Zitiervorschlag: Anlage 2 AVBaySchFG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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