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# § 9 AVBaySchFG (Bayern) — Gastschulbeiträge für sonstige berufliche Schulen mit überregionalem Einzugsbereich (zu Art. 10 Abs. 1 Satz 6 BaySchFG)

Ausführungsverordnung Schulfinanzierungsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eine berufliche Schule in Vollzeitform hat auf Grund ihrer Fach- oder Ausbildungsrichtung einen überregionalen Einzugsbereich im Sinn des Art. 10 Abs. 1 Satz 6 BaySchFG, wenn im Regierungsbezirk höchstens zwei, im Regierungsbezirk Oberbayern höchstens drei entsprechende Schulen bestehen. Das Staatsministerium kann in einem Regierungsbezirk die Zahl dieser Schulen um eine erhöhen, wenn in einem anderen Regierungsbezirk keine Schule der gleichen Fach- oder Ausbildungsrichtung besteht. Eine Schule hat auch dann einen überregionalen Einzugsbereich, wenn mehr als 25 v. H. der Schülerinnen und Schüler in einem der Schule zugeordneten Heim untergebracht sind. Das Staatsministerium legt die Schulen, die diese Voraussetzung erfüllen, fest und gibt sie im Bayerischen Ministerialblatt bekannt.

(2) Gastschülerinnen und Gastschüler im Sinn des Art. 10 Abs. 1 Satz 6 BaySchFG sind Schülerinnen und Schüler, die am ersten Tag des dritten Kalendermonats vor Beginn des Unterrichts der Schule, in die sie eingetreten sind, ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Gebietes des Aufwandsträgers hatten. Der Stichtag gilt auch für die Bestimmung des Beitragsschuldners nach Art. 10 Abs. 5 Satz 2 BaySchFG.

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Zitiervorschlag: § 9 AVBaySchFG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AVBaySchFG/9

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