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§ 5 AVBaySchFG (Bayern) — Genehmigung von Baumaßnahmen und erstmaligen Einrichtungen (zu Art. 5 BaySchFG)

Ausführungsverordnung Schulfinanzierungsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die schulaufsichtliche Genehmigung von Baumaßnahmen ist in der Schulbauverordnung (SchulbauV) geregelt.

(2) Der unmittelbaren fachtheoretischen und fachpraktischen Ausbildung an beruflichen Schulen dienen Maschinen, Geräte, Instrumente und Werkzeuge einschließlich der für ihren Gebrauch notwendigen Installationen, Transportmittel und Einrichtungen zur Aufbewahrung, soweit sie zur Vermittlung lehrplanmäßiger Ausbildungsinhalte in fachbezogenen Unterrichtsfächern erforderlich sind. Ihre Beschaffung ist zuwendungsfähig, wenn sie mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde

1. für die Einrichtung und Ausstattung von Unterrichtsräumen erfolgt, die im Zug von Baumaßnahmen neu geschaffen wurden, oder

2. für die Einrichtung und Ausstattung von bestehenden Räumen erfolgt, die wegen einer Erweiterung des Unterrichts oder Einrichtung einer neuen Schulart, Ausbildungsrichtung oder Fachrichtung für den fachlichen Unterricht umgewidmet werden; insbesondere gilt dies bei Sprengelneubildung oder Sprengelumbildung an den Berufsschulen oder bei Einführung des Berufsgrundschuljahres.