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§ 15 AVBaySchFG (Bayern) — Notwendiger Aufwand der privaten Grundschulen, Mittelschulen, Förderschulen – einschließlich Schulvorbereitender Einrichtungen – und Klinikschulen (zu Art. 31 bis 35, 58BaySchFG)

Ausführungsverordnung Schulfinanzierungsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Notwendig im Sinn der Art. 32 bis 35, 58 BaySchFG sind der Personalaufwand und der Schulaufwand, der nach den einschlägigen Vorschriften bei entsprechenden staatlichen Schulen als Mindestaufwand anfällt.

(2) Die Schulträger sind in Bezug auf staatliche Leistungen für den Schulaufwand vorbehaltlich abweichender Regelungen des Staatsministeriums zur Verfahrensvereinfachung verpflichtet,

1. bei der Vergabe von Aufträgen für Bauleistungen die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A) Abschnitt 1 und

2. bei der Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Dienstleistungen die Unterschwellenvergabeordnung

zu beachten. Satz 1 gilt nicht für Zuschüsse nach Art. 32 Abs. 1 Satz 1 und 5 BaySchFG. Bei Verstößen können die Zuschüsse in angemessener Höhe gekürzt oder zurückgefordert werden. Weitergehende Bestimmungen, die den Schulträger zur Anwendung von Vergaberecht verpflichten, insbesondere §§ 97 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, bleiben unberührt.