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§ 14a AVBaySchFG (Bayern) — Verwendungsbestätigung bei privaten Grundschulen und Mittelschulen (zu Art. 31 und 32BaySchFG)

Ausführungsverordnung Schulfinanzierungsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Zuschüsse nach Art. 31 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 Satz 1 BaySchFG dürfen nur gewährt werden, wenn der Schulträger schriftlich bestätigt hat, dass die Mittel ausschließlich für Personalaufwand im Sinn des Art. 2 BaySchFG oder für Schulaufwand im Sinn des Art. 3 BaySchFG der zu fördernden Schule verwendet werden. Der Schulträger kann Zuschüsse zum Schulaufwand der zu fördernden Schule auch für den Personalaufwand und umgekehrt verwenden. Satz 1 gilt für Zuschüsse nach Art. 32 Abs. 1 Satz 5 BaySchFG entsprechend.