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# § 14 AVBaySchFG (Bayern) — Zuständigkeit für die staatliche Förderung von Ersatzschulen (zu Art. 29 Abs. 1 BaySchFG)

Ausführungsverordnung Schulfinanzierungsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Entscheidungen über die Anträge auf staatliche Förderung von Ersatzschulen sind zuständig:

1. das Staatsministerium für die Bewilligung der Betriebszuschüsse und Versorgungszuschüsse für staatlich anerkannte Gymnasien, Realschulen und Schulen des Zweiten Bildungswegs (Art. 38 und 40 BaySchFG) sowie der Zuschüsse für staatlich genehmigte Schulen dieser Schularten und für Freie Waldorfschulen (Art. 45 Abs. 1 und 2 BaySchFG),

2. die Regierungen nach Maßgaben des Staatsministeriums für die Bewilligung der

a) Leistungen für den Personalaufwand und für den Schulaufwand privater Grundschulen und Mittelschulen, soweit sie nicht unter Nr. 3 Buchst. a fallen, privater Förderschulen – einschließlich Schulvorbereitender Einrichtungen – und Klinikschulen (Art. 33, 34 und 34a BaySchFG),

b) staatlichen Baukostenzuschüsse nach Art. 32 Abs. 1 Satz 6, Abs. 3, Art. 34 Satz 2 und Art. 34a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BaySchFG und staatlichen Finanzhilfen für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten nach Art. 43 und 45 Abs. 3 BaySchFG,

c) Betriebszuschüsse für staatlich anerkannte und Betriebszuschüsse für staatlich genehmigte berufliche Schulen (Art. 41 und 45 Abs. 2 BaySchFG),

3. das Landesamt nach Maßgaben des Staatsministeriums für die Bewilligung der

a) Leistungen für den Personalaufwand und für den Schulaufwand privater Grundschulen und Mittelschulen nach Art. 31 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 Satz 1 BaySchFG,

b) Leistungen für den Schulgeldersatz (Art. 47 Abs. 3 bis 5 BaySchFG).

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Zitiervorschlag: § 14 AVBaySchFG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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