nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 5 AVBayRDG (Bayern) — Besetzung der Einsatzfahrzeuge

Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Intensivtransportwagen können in der Notfallrettung nur eingesetzt werden, wenn sie neben dem ärztlichen Personal mit mindestens einer Notfallsanitäterin oder einem Notfallsanitäter besetzt sind.

(2) Wenn Patienten während des Transports aus medizinischen Gründen der Betreuung oder Überwachung durch eine besonders qualifizierte Fachärztin oder einen besonders qualifizierten Facharzt bedürfen, kann die Arztbegleitung anstelle von Verlegungsärzten durch andere Ärzte ohne Notarztqualifikation erfolgen. Die Einzelheiten kann der ZRF im Einvernehmen mit den mit der Sicherstellung der Mitwirkung von Verlegungsärzten Beauftragten und den Sozialversicherungsträgern in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbaren.

---

Zitiervorschlag: § 5 AVBayRDG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayRDG/5

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
