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# § 33 AVBayRDG (Bayern) — Ansprüche ehrenamtlicher Einsatzkräfte

Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ehrenamtliche Einsatzkräfte im Rettungsdienst gemäß Art. 33a Abs. 1 BayRDG sind Einsatzkräfte, die zeitkritische Einsätze leisten und daher ohne zeitliche Verzögerung ihren Arbeitsplatz verlassen müssen. Hierzu gehören nicht Einsatzkräfte der organisierten Ersten Hilfe. Auf Unterstützungskräfte sowie Einsatzkräfte der psychosozialen Notfallvorsorge finden die Vorschriften der Art. 33a Abs. 1 und 2 BayRDG nur dann Anwendung, wenn sie bei einem Massenanfall von Verletzten Unterstützung leisten und von der ILS alarmiert werden.

(2) Bei einer Einsatzleistung in den Nachtstunden zwischen 22 Uhr und 6 Uhr soll der Zeitraum gemäß Art. 33a Abs. 1 und 2 BayRDG in der Regel der Zeit der entfallenen Nachtruhe entsprechen.

(3) Für die Erstattung des Verdienstausfalls von Einsatzkräften, die beruflich selbstständig sind, gilt § 10 der Feuerwehrgesetzausführungsverordnung (AVBayFwG) entsprechend.

(4) Die Erstattung des Arbeitsentgelts gemäß Art. 33a Abs. 5 BayRDG in Verbindung mit Art. 33a Abs. 4 BayRDG und Art. 10 Satz 1 Nr. 1 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes erfolgt nur bis zur Höhe einer Stundenvergütung gemäß Abs. 3 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 AVBayFwG. Die Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit sind anteilig darüber hinaus zu erstatten. Die Höhe des fortgezahlten Arbeitsentgelts ist nachzuweisen.

(5) Der Ersatz von Sachschäden ist auf solche Sachen begrenzt, die von Einsatzkräften üblicherweise im Einsatz mitgeführt werden.

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Zitiervorschlag: § 33 AVBayRDG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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