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# § 32 AVBayRDG (Bayern) — Aufgaben der Zentralen Abrechnungsstelle

Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zusätzlich zu den Aufgaben nach Art. 34 Abs. 9 BayRDG wird die Zentrale Abrechnungsstelle damit beauftragt,

1. bei Schiedsstellenverfahren die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zu unterstützen,

2. die Geschäftsstelle der Schiedsstellen zu führen (§ 38 Abs. 3),

3. Kosten- und Leistungsnachweise gemäß § 32 Abs. 1 Satz 4 zu erstellen und

4. Statistiken für ihren Aufgabenbereich zu erstellen.

(2) Die Zentrale Abrechnungsstelle ist gegenüber der obersten Rettungsdienstbehörde, den ZRF und ihren Aufsichtsbehörden, den Genehmigungsbehörden sowie den Sozialversicherungsträgern zur Auskunft verpflichtet, soweit die Auskunft zur Aufgabenerfüllung der genannten Stellen notwendig ist. Die Leistungserbringer und die mit der Sicherstellung der Mitwirkung von Verlegungsärzten Beauftragten haben ein Auskunftsrecht, soweit ihre eigenen Angelegenheiten betroffen sind; gesellschaftsrechtliche Auskunftsrechte bleiben unberührt.

(3) Die Zentrale Abrechnungsstelle erbringt ihre Leistungen nach Abs. 1 und 2 ohne Gewinnerzielungsabsicht.

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Zitiervorschlag: § 32 AVBayRDG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayRDG/32

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