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# § 3 AVBayRDG (Bayern) — Notarztstandort und Dienstbereich

Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der ZRF legt im Einvernehmen mit der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (KVB) geeignete Notarztstandorte fest und weist jedes Gebiet des Rettungsdienstbereichs dem Dienstbereich eines Notarztstandorts zu. Maßgeblich für die Zuweisung ist die planerisch kürzeste Fahrzeit vom Notarztstandort. Die Notarztstandorte sollen den schnellstmöglichen Einsatz an jedem Ort im Dienstbereich ermöglichen.

(2) Die diensthabende Notärztin oder der diensthabende Notarzt ist verpflichtet, sich grundsätzlich am Notarztstandort aufzuhalten. Der ZRF kann in begründeten Ausnahmefällen im Einvernehmen mit der KVB allgemein oder für einzelne Notärzte einen anderen Aufenthaltsort zulassen, wenn die Alarmierung sichergestellt ist und sich die Versorgung von Notfallpatienten dadurch nicht verschlechtert. Ein begründeter Ausnahmefall liegt insbesondere vor, wenn an einem Notarztstandort Besetzungsprobleme in erheblichem Umfang bestehen. In der Zulassung wird nach Anhörung des betroffenen Durchführenden und der KVB die Entscheidung festgelegt, ob das Notarzt-Einsatzfahrzeug mit einer Fahrerin oder einem Fahrer besetzt wird.

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Zitiervorschlag: § 3 AVBayRDG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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