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# § 21 AVBayRDG (Bayern) — Abschluss der Prüfung

Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die schriftliche Prüfung darf höchstens zur Hälfte im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt werden.

(2) Über die Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen. Über das Ergebnis entscheidet der Prüfungsausschuss mit Mehrheit. Der zu prüfenden Person ist eine Bescheinigung über das Ergebnis der Prüfung zu erteilen. Soweit ein Fall des § 21 Abs. 2 Satz 2 und 3 vorliegt, ist dies unter Angabe der Person in der Bescheinigung zu vermerken.

(3) Die Prüfung darf wiederholt werden. Bestimmt der Prüfungsausschuss bei nicht bestandener Prüfung eine Frist, vor deren Ablauf die Prüfung nicht wiederholt werden darf (Wiederholungsfrist), so soll diese Frist im Regelfall drei Monate, bei nicht bestandener Wiederholungsprüfung sechs Monate betragen. Die Entscheidung ergeht mit Stimmenmehrheit.

(4) Einzelheiten der Durchführung der Prüfung und der Bewertung der Prüfungsleistungen regeln die Industrie- und Handelskammern durch eine Prüfungsordnung.

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Zitiervorschlag: § 21 AVBayRDG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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