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# § 19 AVBayRDG (Bayern) — Prüfung

Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Durch die Prüfung soll ermittelt werden, ob die zu prüfende Person die zur Führung eines Unternehmens, das eine Genehmigungsleistung erbringt, erforderliche fachliche Eignung besitzt.

(2) Der Prüfungsstoff ist den in § 22 genannten Stoffgebieten zu entnehmen. Soll Krankentransport oder Patientenrückholung Unternehmensgegenstand sein, bezieht sich die Prüfung zusätzlich auf die in den Anlagen 1 bis 3 der Bayerischen Rettungssanitäterverordnung (BayRettSanV) genannten Stoffgebiete. Sollen Notfallrettung oder arztbegleiteter Patiententransport Unternehmensgegenstand sein, bezieht sich die Prüfung zusätzlich auf die in den Anlagen 1 bis 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter genannten Stoffgebiete.

(3) Die in Abs. 2 Satz 2 und 3 genannten Kenntnisse sind nachgewiesen, wenn die zu prüfende Person, sofern Notfallrettung oder arztbegleiteter Patiententransport Unternehmensgegenstand sein soll, eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin“ oder „Notfallsanitäter“ oder, sofern Krankentransport oder Patientenrückholung Unternehmensgegenstand sein soll, die Qualifikation nach der Bayerischen Rettungssanitäterverordnung besitzt und dem Prüfungsausschuss die entsprechenden Urkunden oder Zeugnisse vorlegt. Besitzt sie als Unternehmer nicht die genannten Kenntnisse, hat eine für die Führung der Geschäfte bestellte Person diese nachzuweisen.

(4) Können die Urkunden oder Zeugnisse nicht vorgelegt werden, setzt der Prüfungsausschuss die Prüfung aus.

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Zitiervorschlag: § 19 AVBayRDG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayRDG/19

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