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§ 16 AVBayRDG (Bayern) — Ausstattung

Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Leitenden Notärzte, die Organisatorischen Leiter, die Einsatzleiter Rettungsdienst, die Einsatzleiter Berg- und Höhlenrettung sowie die Einsatzleiter Wasserrettung sind mit einem Funkmeldeempfänger auszustatten, soweit sie nicht wegen einer anderen Funktion im Rettungsdienst bereits darüber verfügen. Für die Kommunikation an der Einsatzstelle werden sie mit einem geeigneten Handsprechfunkgerät ausgestattet.

(2) Die Einsatzleiter Rettungsdienst nutzen in der Regel das Einsatzfahrzeug eines Durchführenden des Rettungsdienstes. Dieses Einsatzfahrzeug ist mit einer tragbaren BOS-Funkausrüstung und einem Notfallrucksack auszustatten.