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# § 15 AVBayRDG (Bayern) — Dienstbereiche

Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der ZRF legt im Rahmen der Alarmierungsplanung gemäß Art. 5 Abs. 4 BayRDG in Abstimmung mit den unteren Katastrophenschutzbehörden Dienstbereiche für die Leitenden Notärzte, die Organisatorischen Leiter und die Einsatzleiter Rettungsdienst fest. Im Einsatzfall alarmiert die ILS den Leitenden Notarzt, den Organisatorischen Leiter und den Einsatzleiter Rettungsdienst unabhängig von den Grenzen der Dienstbereiche, wenn dies zur Einhaltung von § 4 Satz 1 erforderlich ist.

(2) Die Leitenden Notärzte, die Organisatorischen Leiter und die Einsatzleiter Rettungsdienst eines Dienstbereichs bilden jeweils eine Dienstgruppe. Sie wählen jeweils einen Sprecher oder eine Sprecherin. Diese Sprecher erstellen die Dienstpläne, stimmen sie aufeinander ab und leiten sie dem ZRF oder in dessen Auftrag unmittelbar der ILS zu. Für die Leitenden Notärzte und die Organisatorischen Leiter kann der Dienstplan vorsehen, dass für jeden Dienstbereich eine Gruppe alarmierbarer Leitender Notärzte und Organisatorischer Leiter benannt wird (Pool-Alarmierung). Der ZRF ist verpflichtet sicherzustellen, dass die Dienstpläne rechtzeitig erstellt und der ILS übermittelt werden. Er schließt mit den im Rettungsdienstbereich tätigen Durchführenden des Rettungsdienstes Vereinbarungen, in denen die Organisation des Einsatzes der Einsatzleiter Rettungsdienst, der Einsatzleiter Berg- und Höhlenrettung und der Einsatzleiter Wasserrettung im Einzelnen geregelt wird.

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Zitiervorschlag: § 15 AVBayRDG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayRDG/15

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