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# § 3 AVBayNatSchG (Bayern) — Zuständigkeit und Verfahren

Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Naturschutzgesetzes  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Ausgleich wird auf schriftlichen Antrag des Berechtigten von der unteren Naturschutzbehörde durch Bescheid festgesetzt und ausgezahlt. Der Bescheid soll bestimmen, dass seine Festsetzungen für die folgenden Jahre solange gelten, bis die untere Naturschutzbehörde oder der Berechtigte schlüssig eine Änderung der maßgeblichen Verhältnisse bis zum 1. November des betreffenden Jahres, für das der Ausgleich zu leisten ist, darlegt. Der Bescheid kann bestimmen, dass seine Festsetzungen nur für ein Jahr gelten, wenn eine Änderung der maßgeblichen Verhältnisse bei Erlass des Bescheids bereits absehbar ist. Der Berechtigte hat im Antrag darzulegen, welche Bodennutzung er zu dem in § 1 Abs. 1 Satz 3 genannten Zeitpunkt ausgeübt hat. Der Antrag muss innerhalb von drei Jahren nach In-Kraft-Treten der Schutzgebietsverordnung oder Erlass der schutzgebietsersetzenden Anordnung gestellt werden; kann eine später beabsichtigte Änderung der Wirtschaftsweise im Rahmen der ausgeübten Bodennutzung auf Grund der erhöhten Anforderungen nicht verwirklicht werden, ist der Antrag innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt der geplanten Änderung zu stellen.

(2) Der Ausgleichsanspruch wird jeweils zum 1. Dezember für das laufende Kalenderjahr fällig.

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Zitiervorschlag: § 3 AVBayNatSchG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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