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# § 5 AVBayKiBiG (Bayern) — Sprachliche Bildung; Sprachstandserhebungen

Kinderbildungsverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Kinder sollen lernen, sich angemessen in der deutschen Sprache sowie durch Mimik und Körpersprache auszudrücken, längeren Darstellungen oder Erzählungen zu folgen und selbst Geschichten zusammenhängend zu erzählen. Sie sollen Wortschatz, Begriffs- und Lautbildung, Satzbau und sprachliche Abstraktion entsprechend ihrem Entwicklungsstand erweitern und verfeinern. Die Verwendung der Dialekte wird unterstützt und gepflegt.

(2) Bei Kindern, deren Eltern beide nichtdeutschsprachiger Herkunft sind, ist in der ersten Hälfte des vorletzten Kindergartenjahres vor Beginn der Schulpflicht (Art. 37 Abs. 3 Satz 1 BayEUG) spätestens bis 31. Januar des jeweiligen Kindergartenjahres eine Sprachstandserhebung anhand des zweiten Teils des Bogens „Sprachverhalten und Interesse an Sprache bei Migrantenkindern in Kindertageseinrichtungen (SISMIK) – Sprachliche Kompetenz im engeren Sinn (deutsch)“, 1. Auflage 2003, durchzuführen. Bei Kindern, bei denen zumindest ein Elternteil deutschsprachiger Herkunft ist, ist ab der ersten Hälfte des vorletzten Kindergartenjahres vor Beginn der Schulpflicht (Art. 37 Abs. 3 Satz 1 BayEUG) spätestens bis 31. Januar des jeweiligen Kindergartenjahres eine Sprachstandserhebung anhand des Beobachtungsbogens „Sprachentwicklung und Literacy bei deutschsprachig aufwachsenden Kindern (SELDAK)“, 1. Auflage 2006, durchzuführen. Der Beobachtungsbogen SELDAK kann auch in Auszügen verwendet werden. Die Sprachstandserhebung nach den Sätzen 1 und 2 dient als Grundlage für die Erklärung nach Art. 11 Abs. 3 Satz 3 BayKiBiG.

(3) Von der Sprachstandserhebung nach Abs. 2 bleibt die Pflicht des Trägers unberührt, die Eltern regelmäßig über den Sprachstand der Kinder zu informieren und diesen zu diesem Zweck fortlaufend zu beobachten (Art. 11 Abs. 3 Satz 1 und 2 BayKiBiG).

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Zitiervorschlag: § 5 AVBayKiBiG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayKiBiG/5

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