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# § 24 AVBayKiBiG (Bayern) — Buchungszeitfaktoren

Kinderbildungsverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Es gelten folgende Buchungszeitfaktoren:

1. für Kinder unter drei Jahren und Schulkinder:

– 0,5 für eine Buchungszeit von mehr als einer bis einschließlich zwei Stunden

– 0,75 für eine Buchungszeit von mehr als zwei bis einschließlich drei Stunden

2. für alle Kinder:

– 1,00 für eine Buchungszeit von mehr als drei bis einschließlich vier Stunden

– 1,25 für eine Buchungszeit von mehr als vier bis einschließlich fünf Stunden

– 1,50 für eine Buchungszeit von mehr als fünf bis einschließlich sechs Stunden

– 1,75 für eine Buchungszeit von mehr als sechs bis einschließlich sieben Stunden

– 2,00 für eine Buchungszeit von mehr als sieben bis einschließlich acht Stunden

– 2,25 für eine Buchungszeit von mehr als acht bis einschließlich neun Stunden

– 2,50 für eine Buchungszeit von mehr als neun Stunden.

Der Buchungszeitfaktor für die staatliche kindbezogene Förderung in Kindertageseinrichtungen erhöht sich um 0,15 für jedes Kind unter drei Jahren sowie für Kinder im Sinn von Art. 21 Abs. 5 Satz 5 und 6 BayKiBiG. Im Rahmen einer zusätzlichen staatlichen Leistung nach Art. 23 Abs. 2 BayKiBiG erhöht sich der Buchungszeitfaktor für jedes Kind, dessen Eltern beide nichtdeutschsprachiger Herkunft sind und das einen Vorkurs Deutsch 240 nach Art. 15 Abs. 2 Satz 3 oder Satz 4 BayKiBiG besucht, im letzten Jahr vor der Einschulung um 0,1 und für jedes Kind, bei dem zumindest ein Elternteil deutschsprachiger Herkunft ist und das einen Vorkurs Deutsch 240 nach Art. 15 Abs. 2 Satz 3 oder Satz 4 BayKiBiG besucht, im letzten Jahr vor der Einschulung um 0,4. Die Erhöhungen nach Sätzen 2 und 3 finden keine Berücksichtigung bei der Ermittlung des Anstellungsschlüssels und der Fachkraftquote.

(2) Bei Schulkindern können außerhalb der Schulferien Zeiten zwischen 8.00 Uhr und 11.00 Uhr nicht in die förderfähige Buchungszeit mit einbezogen werden. Bei höheren Buchungen in den Ferienzeiten wird zur Bestimmung des Buchungszeitfaktors ein gesonderter Durchschnitt aller Ferienbuchungen ermittelt; § 25 Abs. 3 gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 24 AVBayKiBiG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayKiBiG/24

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