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# § 21 AVBayKiBiG (Bayern) — Beitragszuschuss

Kinderbildungsverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Beantragung der Beitragszuschüsse nach Art. 23 Abs. 3 Satz 1 BayKiBiG erfolgt durch den Träger der Kindertageseinrichtung nach § 19 für jedes Kind, für das nach Art. 21 Abs. 1 BayKiBiG die staatliche Förderung gewährt wird. Ist der tatsächlich erhobene Elternbeitrag niedriger als der staatliche Zuschuss, verbleibt der überschießende Betrag beim Träger. Stellen die Eltern einen Antrag zur Schulpflicht des Kindes, haben sie dies dem Träger unverzüglich mitzuteilen. § 25 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 21 AVBayKiBiG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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