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§ 7 AVBayJG (Bayern) — Abgrenzung des räumlichen Wirkungsbereichs der Hegegemeinschaften

Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der räumliche Wirkungsbereich einer Hegegemeinschaft hat zusammenhängende Jagdreviere zu umfassen, die nach Lage, landschaftlichen Verhältnissen und natürlichen Grenzen den Lebensraum der darin vorkommenden Hauptwildarten bilden und in ihrer Gesamtheit eine ausgewogene Hege der darin vorkommenden Wildarten und eine einheitliche großräumige Abschußregelung gewährleisten. Für Hegegemeinschaften, die zum Zweck der Hege und Bejagung des Hochwildes gebildet werden, ist der räumliche Wirkungsbereich gesondert abzugrenzen.

(2) Der räumliche Wirkungsbereich der Hegegemeinschaften für Hochwild wird durch Rechtsverordnung der höheren Jagdbehörde, im übrigen durch Rechtsverordnung der unteren Jagdbehörde abgegrenzt. Die Rechtsverordnung ergeht im Benehmen mit den anerkannten Vereinigungen der Jäger (Art. 51 BayJG, § 32) und nach Anhörung der anerkannten Berufsorganisationen der bayerischen Land- und Forstwirtschaft.

(3) Muß sich der räumliche Wirkungsbereich einer Hegegemeinschaft aus zwingenden Gründen der Wildhege auf die Amtsbezirke mehrerer nach Abs. 2 Satz 1 zuständiger Behörden erstrecken, so grenzt jede dieser Behörden den auf ihren Amtsbezirk entfallenden Teil ab.