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# § 22 AVBayJG (Bayern) — Berufsjäger, forstlich Ausgebildete

Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Berufsjäger ist, wer die vorgeschriebene Abschlußprüfung im Ausbildungsberuf „Revierjäger“ oder die Meisterprüfung für den Beruf „Revierjäger“ bestanden oder den Nachweis einer entsprechenden Prüfung nach früherem Recht im Inland erbracht hat.

(2) Als forstlich ausgebildet im Sinn von § 25 Abs. 1 Satz 2 BJagdG gelten Personen mit erfolgreichem Abschluß

1. des Studiums der Forstwissenschaft an einer Universität als Diplom-Forstwirt,

2. des Studiums im Fachbereich Forstwirtschaft an einer Fachhochschule als Diplom-Ingenieur (FH),

3. einer Prüfung für den gehobenen oder mittleren Forstdienst für den staatlichen, kommunalen oder privaten Bereich oder

4. der Ausbildung für staatlich geprüfte Forsttechniker an der Bayerischen Technikerschule für Waldwirtschaft in Lohr a. Main.

Eine außerhalb des Geltungsbereichs des Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai 1975 (BGBl I S. 1037) erworbene forstberufliche Qualifikation begründet keinen Anwendungsfall des § 25 Abs. 2 BJagdG.

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Zitiervorschlag: § 22 AVBayJG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayJG/22

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