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# § 14 AVBayJG (Bayern) — Aufstellung und Einreichung der Abschußpläne

Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Abschußpläne sind jeweils für ein Jagdjahr, Abschußpläne für Rehwild jeweils für drei Jagdjahre aufzustellen. Die Abschusspläne sind unter Verwendung von Formblättern nach einem von der obersten Jagdbehörde herausgegebenen Muster aufzustellen.

(2) Die aufgestellten Abschusspläne sind bei der Jagdbehörde einzureichen, und zwar

1. für Gamswild bis spätestens 30. Juni,

2. für alle anderen abschussplanpflichtigen Wildarten bis spätestens 10. April.

Ist bei der Aufstellung des Abschußplanes das Einvernehmen zwischen dem Revierinhaber und dem Jagdvorstand oder dem Inhaber des Eigenjagdreviers (§ 21 Abs. 2 Satz 3 und 4 BJagdG, Art. 32 Abs. 1 Satz 1 BayJG) nicht zu erzielen, so haben diese die gewünschten Abänderungen mit einer Begründung auf dem einzureichenden Abschußplan oder in der im Muster (Abs. 1 Satz 2) vorgesehenen Weise zu vermerken.

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Zitiervorschlag: § 14 AVBayJG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayJG/14

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