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# § 39 AVBayHIG (Bayern) — Universität Passau

Ausführungsverordnung zum Bayerischen Hochschulinnovationsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Abweichend von Art. 29 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 1 BayHIG können in die kollegiale Leitung einer zentralen wissenschaftlichen Einrichtung auch Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden bestellt werden, solange die Vertreterinnen oder Vertreter der Professorinnen und Professoren als Mitglieder der kollegialen Leitung die Stimmenmehrheit haben. Die Entscheidung, ob Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden bestellt werden, sowie über deren Anzahl trifft die Hochschulleitung im Beschluss über die Errichtung der jeweiligen Einrichtung. Die Bestellung der Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden erfolgt auf Vorschlag der Studierendenvertretung durch den Senat. Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Die Wiederbestellung ist möglich.

(2) Abweichend von Art. 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayHIG gehören der Hochschulleitung nach Maßgabe der Grundordnung bis zu fünf weitere gewählte Mitglieder an.

(3) Die Grundordnung kann eine dem Art. 27 Abs. 1 Satz 2 und 3 BayHIG entsprechende Regelung auch für die Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Promovierenden vorsehen.

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Zitiervorschlag: § 39 AVBayHIG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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