Ab dem Zeitpunkt der Übertragung der Wahrnehmung der Bauherreneigenschaft und Liegenschaftsverantwortung haftet die Hochschule für Schäden, die im Rahmen der Durchführung einer Baumaßnahme an einem Gebäude des Freistaates Bayern entstehen.
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Ab dem Zeitpunkt der Übertragung der Wahrnehmung der Bauherreneigenschaft und Liegenschaftsverantwortung haftet die Hochschule für Schäden, die im Rahmen der Durchführung einer Baumaßnahme an einem Gebäude des Freistaates Bayern entstehen.