nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 29 AVBayHIG (Bayern) — Haftung

Ausführungsverordnung zum Bayerischen Hochschulinnovationsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ab dem Zeitpunkt der Übertragung der Wahrnehmung der Bauherreneigenschaft und Liegenschaftsverantwortung haftet die Hochschule für Schäden, die im Rahmen der Durchführung einer Baumaßnahme an einem Gebäude des Freistaates Bayern entstehen.