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# § 25 AVBayHIG (Bayern) — Gesonderte Vereinbarung

Ausführungsverordnung zum Bayerischen Hochschulinnovationsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In der zwischen dem Staatsministerium und der Hochschule nach Art. 14 Abs. 1 Satz 3 BayHIG abzuschließenden Vereinbarung sollen insbesondere geregelt werden:

1. die Abwicklung der sich durch die Staatsbauverwaltung bereits in Planung befindlichen sowie der baulich begonnenen und noch nicht vollständig abgeschlossenen Baumaßnahmen, einschließlich der jeweiligen Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten,

2. Art und Umfang der vorhandenen Pläne und sonstiger Unterlagen die von der Staatsbauverwaltung an die Hochschule zu übergeben sind,

3. die Höhe und Tranchen der Mittelbereitstellung,

4. Schnittstellen- und Prozesszuständigkeiten sowie die jeweiligen Verantwortlichkeiten zwischen Staatsministerium, Hochschule und Staatsbauverwaltung,

5. die Festlegung von Kriterien für den nach § 30 Abs. 2 vorzulegenden Bericht und die Zurverfügungstellung von Daten gemäß § 30 Abs. 3.

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Zitiervorschlag: § 25 AVBayHIG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayHIG/25

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