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# § 18 AVBayHIG (Bayern) — Verfahren

Ausführungsverordnung zum Bayerischen Hochschulinnovationsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Verfahren wird durch Antrag der Hochschule eingeleitet. § 13 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Soweit das Promotionsrecht verliehen wird, wird der Verwaltungsakt nach § 17 Abs. 2 im Bayerischen Ministerialblatt öffentlich bekannt gemacht.

(2) Lehnt das Staatsministerium den Antrag nicht nach Abs. 1 Satz 2 ab, setzt es zur Bewertung der Voraussetzungen nach Art. 96 Abs. 7 Satz 1 BayHIG eine Kommission aus mindestens fünf Gutachern ein, die mit externen, unabhängigen und in der Forschung einschlägig ausgewiesenen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern besetzt ist. Sämtliche Mitglieder der Kommission dürfen weder an der zu begutachtenden Hochschule tätig noch dort innerhalb von fünf Jahren vor Antragstellung tätig gewesen oder ihr auf andere Weise verbunden sein. Der Kommission gehören mindestens jeweils eine Professorin oder ein Professor einer Hochschule für angewandte Wissenschaften und einer Universität sowie ein Vertreter einer außeruniversitären Forschungseinrichtung, der die Einstellungsvoraussetzungen nach Art. 57 Abs. 1 Satz 1, 3 und 4 BayHIG erfüllen muss, an. Der Kommission soll weiterhin ein Vertreter eines Unternehmens angehören, der mindestens durch Promotion wissenschaftlich ausgewiesen ist und über Erfahrung in der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in der beruflichen Praxis verfügt. § 13 Abs. 2 Satz 5 gilt entsprechend.

(3) Ein Antrag auf Verlängerung der Verleihung des Promotionsrechts soll spätestens zwölf Monate vor Ende der Befristung gestellt werden. Auf das Verlängerungsverfahren finden die Abs. 1 und 2 Anwendung. Im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens umfasst die Begutachtung auch, ob die Hochschule etwaige Empfehlungen des vorangegangenen Gutachtens beachtet und umgesetzt hat.

(4) § 13 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 18 AVBayHIG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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