Teil 2 gilt nicht für Promotionsverfahren, die vor dem 1. August 2025 eingeleitet wurden. Diese Promotionsverfahren werden auf Grundlage von Art. 64 des Bayerischen Hochschulgesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung und der Promotionsordnungen der zuständigen Hochschulen weitergeführt.