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# § 15 AVBayHIG (Bayern) — Experimentierklausel

Ausführungsverordnung zum Bayerischen Hochschulinnovationsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Auf Antrag der Hochschulen entscheidet das Staatsministerium über die Zulassung von Promotionsvorhaben, bei denen künstlerische und wissenschaftliche Bestandteile nicht klar zu trennen sind (hybride Promotionsvorhaben).

(2) Die Hochschulen gestalten hybride Promotionsvorhaben aus und berücksichtigen hierbei die künstlerischen und wissenschaftlichen Aspekte angemessen. Hybride Promotionsvorhaben setzen dabei voraus, dass

1. die Promotionsvorhaben durch Expertinnen und Experten aus dem künstlerischen und dem wissenschaftlichen Bereich betreut werden,

2. die Promotionsvorhaben eine Mindestanzahl an Teilnehmerinnen und Teilnehmern haben,

3. dem Zugang zu den Promotionsvorhaben eine Eignungsfeststellung durch eine Auswahlkommission vorausgeht,

4. die Promotionsvorhaben in der Regel drei Jahre dauern,

5. die Promotionsvorhaben durch Expertinnen und Experten aus dem künstlerischen und dem wissenschaftlichen Bereich begutachtet werden,

6. als Abschlussgrad „Doctor of Philosophy (Ph.D.)“ oder „Doctor of Philosophy (Ph.D.) in arts“ vergeben wird.

Das Nähere regelt die Hochschule durch Satzung.

(3) Die Erfahrungen aus den Pilotprojekten hybrider Promotionsvorhaben werden von den Hochschulen dokumentiert und evaluiert. Auf dieser Grundlage entscheidet das Staatsministerium über eine Integration hybrider Promotionsvorhaben in das reguläre Promotionsverfahren für wissenschaftliche-künstlerische Promotionen.

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Zitiervorschlag: § 15 AVBayHIG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayHIG/15

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