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# § 7 AVBayEAG (Bayern) — Pflichten des Einheitlichen Ansprechpartners im Rahmen seiner Aufgabenentbindung

Ausführungsverordnung Einheitlicher Ansprechpartner  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Landkreise und kreisfreien Gemeinden, die die Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners nicht mehr wahrnehmen wollen, haben bis zum Abschluss aller bei ihnen laufenden Verfahren, mindestens aber während einer sechsmonatigen Übergangszeit nach dem Inkrafttreten der Verordnung gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2, sicherzustellen, dass ihre Unzuständigkeit unter Verweis auf andere zuständige Einheitliche Ansprechpartner in behördenüblicher Weise, insbesondere auch in den elektronischen Portalen der Landkreise und kreisfreien Gemeinden, bekannt gegeben wird, und Eingänge in elektronischer Form mit einem entsprechenden Hinweis beantwortet werden. Diese Landkreise und kreisfreien Gemeinden haben zu veranlassen, dass Informationen, die im Dienstleistungsportal Bayern auf sie als Einheitliche Ansprechpartner verweisen, einschließlich ihrer eingestellten Formulare und Online-Anwendungen gelöscht werden.

(2) Offene Verfahren sind zu Ende zu führen, die Antragsteller sind hiervon entsprechend zu informieren. Im Einvernehmen mit dem Antragsteller und dem anderen zuständigen Einheitlichen Ansprechpartner kann ein solches Verfahren an diesen abgegeben werden.

(3) Die Berichtspflicht nach § 4 Abs. 2 ist bezogen auf den gesamten Zeitraum der Aufgabenwahrnehmung zu erfüllen. Dem Staatsministerium ist der Abschluss aller in den vorstehenden Absätzen genannten Aufgaben und Verfahren unverzüglich mitzuteilen.

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Zitiervorschlag: § 7 AVBayEAG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayEAG/7

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