§ 26 AVBWasserV — Vordrucke für Rechnungen und Abschläge

Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Vordrucke für Rechnungen und Abschläge müssen verständlich sein. Die für die Forderung maßgeblichen Berechnungsfaktoren sind vollständig und in allgemein verständlicher Form auszuweisen.