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# § 13 AVBWasserV — Inbetriebsetzung der Kundenanlage

Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Wasserversorgungsunternehmen oder dessen Beauftragte schließen die Kundenanlage an das Verteilungsnetz an und setzen sie in Betrieb.

(2) Jede Inbetriebsetzung der Anlage ist beim Wasserversorgungsunternehmen über das Installationsunternehmen zu beantragen.

(3) Das Wasserversorgungsunternehmen kann für die Inbetriebsetzung vom Kunden Kostenerstattung verlangen; die Kosten können pauschal berechnet werden.

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Zitiervorschlag: § 13 AVBWasserV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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