nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 36 AVBFernwärmeV — Berlin-Klausel

Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 29 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch im Land Berlin.