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# § 16 AVBFernwärmeV — Zutrittsrecht

Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 05.10.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Der Kunde hat dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Fernwärmeversorgungsunternehmens den Zutritt zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Verordnung, insbesondere zur Ablesung, oder zur Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagen erforderlich und vereinbart ist.

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Zitiervorschlag: § 16 AVBFernwärmeV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AVBFernw%C3%A4rmeV/16?asof=2019-06-10

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