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§ 6 AVArt.53LKrO (Bayern) — Ersatz des Verwaltungsaufwands

Verordnung zur Ausführung des Art. 53 Abs. 2 der Landkreisordnung für den Freistaat Bayern

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Erledigung der staatlichen Aufgaben erhalten die Landkreise Ersatz nach dem Finanzausgleichsgesetz. Durch Kostenermittlungen, die in der Regel alle drei Jahre durchgeführt werden, wird festgestellt, ob und inwieweit die Höhe des Ersatzbetrags zu ändern ist.

[Amtl. Anm.:] BayRS 605-1-F