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# § 1 AVAVGDV 22

Zweiundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Fach- und Führungskräfte aus Entwicklungsländern)  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Bundesagentur für Arbeit wird beauftragt, an der beruflichen Aus- und Fortbildung von Fach- und Führungskräften aus Entwicklungsländern auf Anforderung des Trägers eines Aus- und Fortbildungsprogramms mitzuwirken

- 1. bei der Auswahl der Teilnehmer an Aus- und Fortbildungsprogrammen,

- 2. bei der Aufstellung und Anpassung der individuellen Aus- und Fortbildungspläne mit dem Ziel einer angemessenen betrieblichen Aus- und Fortbildung,

- 3. bei der Vermittlung angemessener Fortbildungspraktika,

- 4. bei der Erbringung von zur Aus- und Fortbildung erforderlichen Geldleistungen.

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Zitiervorschlag: § 1 AVAVGDV 22

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AVAVGDV%2022/1

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