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§ 6 AVÜG (Bayern) — Ausnahmen

Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zur Übertragung staatlicher Kassengeschäfte auf die Landkreise

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In Einzelfällen kann das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat und, soweit erforderlich, im Einvernehmen mit dem Obersten Rechnungshof Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen.