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§ 4 AVÜG (Bayern) — Wertgegenstände

Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zur Übertragung staatlicher Kassengeschäfte auf die Landkreise

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wertgegenstände, Vordrucke für kostenpflichtige Amtshandlungen und verkäufliche Vordrucke, die für das Landratsamt als Staatsbehörde zu verwalten sind, werden getrennt von den übrigen Wertgegenständen der Kreiskasse nachgewiesen.