(XXXX) AUG§1Abs2Bek 19

Neunzehnte Bekanntmachung über die Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2563) wird bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses Gesetzes, beschränkt auf den Kindesunterhalt, verbürgt ist im Verhältnis zu dem US-Bundesstaat

New Hampshire.

Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 8. Dezember 1994 (BGBl. 1995 I S. 25).

Bundesministerium der Justiz