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(XXXX) AUG§1Abs2Bek 10

Zehnte Bekanntmachung über die Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2563) wird bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses Gesetzes verbürgt ist im Verhältnis zu der Provinz Kanadas

Prinz-Eduard-Insel.

Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 28. Januar 1991 (BGBl. I S. 285).

Der Bundesminister der Justiz