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# § 7 AUG 2011 — Vorprüfung durch das Amtsgericht; Zuständigkeitskonzentration

Auslandsunterhaltsgesetz  
Stand: 28.08.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Entgegennahme und Prüfung eines Antrages auf Unterstützung in Unterhaltssachen erfolgt durch das für den Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuständige Amtsgericht. Für den Bezirk des Kammergerichts entscheidet das Amtsgericht Pankow.

(2) Das Vorprüfungsverfahren ist ein Justizverwaltungsverfahren.

(3) Für das Vorprüfungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

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Zitiervorschlag: § 7 AUG 2011

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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