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§ 6 ATVVwV153334 (Bayern) — Zahlung der Jahressonderzahlung

Tarifvertrag über eine Jahressonderzahlung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende und Praktikanten in landwirtschaftlichen Betrieben des Freistaates Bayern

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Jahressonderzahlung wird mit dem Entgelt bzw. dem Ausbildungsentgelt/der Ausbildungsvergütung für den Monat November gezahlt. Beginnt das Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis erst nach dem 30. November, erfolgt die Zahlung der Jahressonderzahlung mit dem Entgelt bzw. dem Ausbildungsentgelt/der Ausbildungsvergütung für den Monat Dezember.