# § 6 ATGV 2019 — Arten des Auslandstrennungsgelds

Auslandstrennungsgeldverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Als Auslandstrennungsgeld werden gewährt:

- 1. Entschädigung für getrennte Haushaltsführung, bestehend aus:

  - a) Auslandstrennungstagegeld (§ 7),

  - b) Auslandstrennungsübernachtungsgeld (§ 8) und

  - c) Abgeltung auslandstrennungsbedingten Mehraufwands (§ 9),

- 2. Entschädigung bei täglicher Rückkehr zum Wohnort (§ 11),

- 3. Entschädigung, wenn am neuen Dienstort keine Auslandsdienstbezüge gezahlt werden (§ 12 Absatz 7),

- 4. Entschädigung im Einzelfall aus Sicherheitsgründen oder wegen anderer außergewöhnlicher Verhältnisse im Ausland (§ 12 Absatz 8),

- 5. Reisebeihilfen für Heimfahrten (§ 13).

---

Zitiervorschlag: § 6 ATGV 2019

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ATGV%202019/6
