nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 2 ATDTeilnV — Weitere Polizeivollzugsbehörde des Landes Brandenburg

Verordnung über die Benennung weiterer zur Teilnahme an der Antiterrordatei berechtigter Polizeivollzugsbehörden

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

Als weitere Polizeivollzugsbehörde des Landes Brandenburg ist zum Zugriff auf die Antiterrordatei berechtigt:

Polizeipräsidium Land Brandenburg
Behördenstab, Stabsbereich Einsatz- und Lagezentrum
Kaiser-Friedrich-Straße 143
14469 Potsdam